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Chemiereport_2016-2

35 AustrianLifeScienceschemiereport.at 2016.2 MÄRKTE & MANAGEMENT Es ist zum Verzweifeln ... die Produktausbeuten sind zu gering, die Prozesszeiten sind zu lang und die Aufskalierung funktioniert nicht. Alles läuft nur im Batch-Modus und die Analytik braucht mehr als eine Stunde pro Probe ... Wie bitte? Sie können uns helfen, hohe Ausbeuten mit kontinuierlicher, schneller Prozessführung und guter Skalierbarkeit zu vereinen UND obendrein unsere Analytik zu beschleunigen? Optimieren Sie Ihre biopharmazeutische Entwicklung. Sprechen Sie uns mit Ihren Fragen an! Save the date - 14. Juni 2016 IMBA - Institute of Molecular Biotechnology wolfgang_weinkum@pall.com tanziiert bestritten wurde, schrieb der OGH. Dennoch löste das Oberstgericht den Fall im Einstweiligen Verfügungsver- fahren mit markenrechtlichen Formalis- men: Der Beklagte berief sich auf die Pri- orität seiner deutschen, ebenfalls für Bier registrierten Marke. Er erhob damit in der Sache den Einwand, dass die Gemein- schaftsmarke von Fox wegen eines äl- teren Rechts für nichtig erklärt werden könnte. Fox argumentierte dagegen – und die ersten zwei Gerichtsinstanzen folgten dem –, dass die deutsche Marke keinen Einfluss auf die Rechtslage in Österreich haben könne. Schließlich verfüge hier nur Fox über entsprechende Markenrechte. Dem hielt der OGH entgegen: Aus der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke und daraus, dass der Einwand des älte- ren deutschen Rechts sich nicht gegen die Ansprüche in Österreich wendet, sondern darauf abzielt, dass die Gemeinschafts- marke wegen eines älteren Rechts insge- samt für nichtig erklärt werden könnte, folgt, dass der Einwand berechtigt ist. Mit anderen Worten: Das ältere Recht in Deutschland sticht das jüngere Recht aus einer Gemeinschaftsmarke auch außer- halb von Deutschland. Der „unfair übertragene Ruf“ Auch wenn wohl im Kampf von Fox um Duff Beer noch nicht das letzte Wort gesprochen sein dürfte, insbesondere, weil ja noch das Definitivverfahren aus- steht, kann nicht nur Homer Simpson einiges daraus lernen: Unternehmen sind gut beraten, laufend ihr Markenportfolio zu prüfen. Sind benutzte Kennzeichen so umfassend als Marken registriert, dass gegen Trittbrettfahrer effizient vorgegan- gen werden kann? Ist der Schutz auch ent- sprechend geografisch gegeben? Drohen Trittbrettfahrer nicht nur hinsichtlich der eigentlichen „Kernleistung“, sondern auch in anderen Bereichen? Hinsichtlich dieser Frage ist etwa an Merchandising oder andere Wege zu denken, mit denen der „Ruf übertragen“ wird. Also könnte jemand versuchen, mit „Fanartikeln“ hau- sieren zu gehen oder gar den Ruf einer eingeführten Marke für andere Leistun- gen auszubeuten. Nur gutes Markenma- nagement kann hier helfen, weil ein Mar- kenportfolio auch entsprechender Pflege – insbesondere was das Markenbenut- zungsgebot betrifft – bedarf. Unterneh- men sind auch gut beraten, regelmäßig den Status ihrer Kennzeichen am Markt zu verifizieren und zu dokumentieren: Nicht nur registrierte Marken, sondern auch Kennzeichen mit entsprechen- der Verkehrsbekanntheit sind nämlich vor Ausbeutung durch Dritte geschützt. Um zum Fallbeispiel zurückzukehren: Denken die Biertrinker bei Duff schon immer sofort an „Die Simpsons“ von Fox, so kann auch eine dann später für einen Dritten registrierte Marke nichts mehr anrichten. Denn auch hier gilt: Wer zuerst kommt (und seine Rechte beweist), mahlt zuerst! Denn der unfair übertra- gene Ruf – also das Ausbeuten einer frem- den Leistung – soll nicht dem vermeint- lich ersten „Cleveren“ nutzen, sondern dem, der ihn tatsächlich verdient hat. Dennoch: Wenn auch Schutz gegen Unfairness im Wettbewerb bestehen mag, sollten die immer wichtiger werdenden Kennzeichenrechte möglichst frühzeitig und umfassend registriert und laufend – auch in rechtlicher Hinsicht – betreut werden, um die Grenzen mit entspre- chenden Registrierungsurkunden klar abstecken zu können. Das Markenrecht als Registerrecht ist und bleibt ein relativ einfaches Instrumentarium, um die sich aus Kennzeichen ergebenden Werte des Unternehmens vor der Ausbeutung durch Dritte zu schützen. Übrigens: Homer Simpson war für eine Stellungnahme lei- der nicht erreichbar; er soll sich in Moe’s Bar aufhalten und sich mit originalem Duff trösten. Erst ab 2009 hält Fox Rechte an seiner fiktiven Biermarke.

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