Leitfaden für Hard Brexit

Der EU-Austritt Großbritanniens wird sich erheblich auf die Versorgungsketten der Chemieindustrie auswirken, warnen der europäische und der britische Branchenverband - und sorgen informationsseitig vor.

Foto: Royal Navy/ LPhot Rory Arnold (Crown Copyright)
Verfahrene Sache: Noch lässt sich nicht absehen, wie der „Brexit“ wieder in freie Gewässer kommt.

 

Wie Chemieunternehmen in Großbritannien und in der EU nach dem „Brexit“ mit REACH umgehen können, schildern der europäische Chemiewirtschaftsverband CEFIC und die britische Branchenvertretung CIA in einem neuen Leitfaden. Ihnen zufolge wird der EU-Austritt Großbritanniens aller Voraussicht nach am 30. März um 0 Uhr mitteleuropäischer Zeit wirksam, was dem 29. März um 23 Uhr britischer Zeit entspricht. Ab dann gelten britische Unternehmen als „Non-EU Entities“. Und das wird sich sich jedenfalls erheblich auf die Versorgungsketten auswirken, warnen die beiden Verbände.

 

Im Fall eines Austritts ohne Abkommen („No-Deal Brexit“ bzw. „Hard Brexit“) wäre REACH in Großbritannien nicht mehr in Kraft. Britische Unternehmen, die nach wie vor bereits unter REACH registrierte Chemikalien in die EU exportieren wollen, müssten in diesem Fall die britischen Behörden binnen 60 Tagen nach dem Brexit hiervon in Kenntnis setzen. Anschließend blieben ihnen zwei Jahre Zeit, um die Registrierungsdaten neuerlich zu übermitteln. Wollen britische Firmen Chemikalien aus der EU importieren, müssen sie dies den britischen Behörden innerhalb von 180 Tagen nach dem Brexit mitteilen. Für Unternehmen aus der EU, die nach wie vor Chemikalien aus Großbritannien importieren oder solche dorthin exportieren wollen, sind nach gegenwärtigem Stand keine derartigen Übergangsfristen vorgesehen.

 

Britische Hersteller von Chemikalien können diese künftig übrigens nicht mehr von Großbritannien aus unter REACH registrieren. Statt dessen müssen sie sich dazu eines „Only Representatives“ (OR) mit Sitz in der EU bedienen, etwa einer Tochterfirma. Noch komplizierter ist die Sache für Importeure und Händler, die in Großbritannien ansässig sind. Sie können keinen OR benennen, sondern müssen einen Firmensitz in der EU etablieren oder ihr Importgeschäft einem Unternehmen mit Sitz in der EU übertragen.

 

Bei einer Neuregistrierung sind jedenfalls die Vorschriften hinsichtlich des geistigen Eigentums zu beachten, also etwa die Rechte an Studien und Untersuchungen, die für die Registrierung durchgeführt wurden. Der REACH-Verordnung zufolge muss, wer eine Substanz registrieren will, die Rechte an den Studien innehaben bzw. wenigstens befugt sein, auf diese Bezug zu nehmen. Den künftigen britischen Registranten empfehlen CEFIC und CIA, so rasch wie möglich Registrierungskonsortien zu bilden und einen „Lead Registrant“ zu nominieren.