ECHA unterstützt Umsetzung der Altfahrzeugverordnung

Die EU-Chemikalienagentur wird unter anderem besorgniserregende Substanzen in Fahrzeugen identifizieren sowie Vorschläge für die Einschränkung der Verwendung solcher Substanzen machen.

 

Credit: ECHA
Klarer Rahmen: Die ECHA geht bei ihrer Arbeit nach den Bestimmungen von REACH vor.

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA wird die EU-Kommission bei der Umsetzung der am 13. August in Kraft getretenen Altfahrzeugverordnung (Verordnung (EU) 2026/1738) unterstützen. Zu diesem Zweck wird sie besorgniserregende Substanzen identifizieren, die in Fahrzeugen vorkommen, auf Anfrage der Kommission Vorschläge für Einschränkungen für die Verwendung besorgniserregender Substanzen erstellen sowie Ausnahmen zu bestehenden Verboten untersuchen. Sie wird dabei gemäß den Bestimmungen des Chemikalienmanagementsystems REACH vorgehen, also die betreffenden Arbeiten durch die wissenschaftlichen Komitees durchführen lassen. Das teilte die ECHA in einer Aussendung mit. Ihre Erkenntnisse fließen in einen Bericht der EU-Kommission ein, den diese voraussichtlich bis 14. Feber 2028 vorlegen wird.

 

Laut der Aussendung der ECHA dienen die Bestimmungen der neuen Verordnung dazu, ab dem 1. September 2032 auf den Markt kommende Fahrzeuge leichter wiederverwendbar, recyclierbar und wiederverwertbar zu machen, wenn sie das Ende ihrer Lebensdauer erreichen. Ferner geht es darum, mögliche Verschmutzungen der Umwelt zu vermindern sowie die Menschen und die Umwelt zu schützen. Die Bestimmungen der neuen Verordnung werden ab 1. September 2028 angewandt, um der Wirtschaft eine angemessene Übergangsfrist zu bieten. Bis dahin sind noch die Vorgaben der Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EU anzuwenden.

 

In Einzelteile zerlegt

 

Als „Altfahrzeuge“ im Sinne der Verordnung gelten, grob gesprochen, Fahrzeuge, die unter die Bestimmungen des Abfallbegriffs der EU fallen. Unter anderem betrifft dies Fahrzeuge, die „in Einzelteile zerlegt oder zur Wiederverwendung ihrer Teile demontiert“ wurden oder sich „bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser“ befanden. Ferner gilt ein Fahrzeug als Altfahrzeug, wenn „Bauteile mit Bodenkontakt (z. B. Reifen und Räder), Federung, Lenkung, Bremsen und ihre Steuerelemente“ irreparabel sind. Ein weiteres Kriterium ist: „Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und dazu führen, dass diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können.“

 

Wie es in der Verordnung heißt, ist die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Fahrzeugen bereits derzeit nur eingeschränkt zulässig. Die diesbezüglichen Bestimmungen werden in die Verordnung übernommen. Auf der Grundlage des Berichts, den sie mit Unterstützung der ECHA erstellt, soll die Kommission „geeignete Folgemaßnahmen in Betracht ziehen und ergreifen, darunter gegebenenfalls die Annahme von delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Informationsanforderungen und von Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe, die einer Wiederverwendung und einem Recycling von Werkstoffen aus Gründen entgegenstehen, die nicht in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen“.