COVID-19: Gerichtsurteil gegen EU-Kommission 

Zu Unrecht verwehrte die EU-Kommission unter Ursula von der Leyen EU-Abgeordneten und Privatpersonen Einblick in Entschädigungsklauseln und Dokumente zur Beurteilung von Interessenkonflikten, entschied das Gericht der EU in erster Instanz. 

 

Foto: EU Audivisual Service / Aurore Martignoni
Mangelnde Transparenz: Das Gericht der EU rügt die EU-Kommission unter Präsidentin Ursula von der Leyen.

Die EU-Kommission unter Ursula von der Leyen gewährte der Öffentlichkeit „keinen hinreichend umfassenden Zugang zu den Verträgen über den Kauf von Impfstoffen gegen COVID-19“. Das betont das Gericht der EU in zwei Urteilen, die es am 17. Juli veröffentlichte. Laut einer diesbezüglichen Aussendung schloss die Kommission 2020 und 2021 Verträge mit Pharmaunternehmen wie Pfizer und Astrazeneca über die Lieferungen großer Mengen an Impfstoffen: „Schnell wurden rund 2,7 Milliarden Euro freigegeben, um eine verbindliche Bestellung von über einer Milliarde Impfstoffdosen aufzugeben.“

 

Angesichts dessen beantragten mehrere Abgeordnete zum EU-Parlament, aber auch Privatpersonen, Zugang zu den Verträgen sowie zu bestimmten damit zusammenhängenden Dokumenten. Sie wollten sich damit Klarheit über die Bestellungen verschaffen und sich „von der Wahrung des öffentlichen Interesses überzeugen“. Allerdings bereinigte die Kommission die fraglichen Texte, bevor sie sie zugänglich machte. Aus diesem Grund erhoben die Antragsteller Klage beim Gericht der EU. 

 

Kein ausreichender Zugang 

 

Dieses stellte nun fest, dass die Kommission den Antragstellern keinen ausreichenden Zugang zu den in den Verträgen enthaltenen Schadenersatzklauseln einräumte. Diese sahen unter anderem vor, dass Mitgliedsstaaten der EU die Pharmakonzerne für allfällige Schadenersatzzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen ihrerseits zu entschädigen hätten. „Die Kommission hat nicht dargetan, dass ein weitergehender Zugang zu diesen Klauseln die geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen tatsächlich beeinträchtigen würde. Auch hat die Kommission nicht hinreichend erläutert, inwiefern der Zugang zu den Definitionen der Begriffe ‚vorsätzliches Verschulden‘ und ‚alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen‘ in bestimmten Verträgen sowie zu den Vertragsbestimmungen über die Schenkung und den Weiterverkauf von Impfstoffen diese geschäftlichen Interessen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte“, heißt es in der Aussendung. 

 

Ferner akzeptierte das Gericht die Entscheidung der Kommission nicht, den Zugang „zu den Erklärungen der Mitglieder des Verhandlungsteams für den Kauf der Impfstoffe über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten teilweise zu verweigern“. Es sei notwendig, die Namen und die Funktion der Betreffenden zu kennen, um zu prüfen, ob Interessenkonflikte vorliegen. 

 

Das Gericht der EU entscheidet in erster Instanz. Eine Berufung der Kommission beim Gerichtshof der EU ist daher zulässig.