KARL: Generalanwältin gegen erweiterte Herstellerverantwortung 

Laut den Schlussanträgen Juliane Kokotts sind die einschlägigen Bestimmungen der Kommunalen Abwasserrichtlinie unzureichend begründet und daher nichtig. Die Pharmabranche spricht von einem „maßgeblichen Schritt“.

 

Credit: Pharmig
„Maßgeblicher Schritt“: Laut Pharmig-Generalsekretär Alexander Herzog sind die Schlussanträge zur KARL zu begrüßen.

Der EuGH sollte jene Bestimmungen der Kommunalen Abwasserrichtlinie (KARL) für nichtig erklären, die der Pharma- und der Kosmetikindustrie mindestens 80 Prozent der Kosten der kommenden vierten Reinigungsstufe kommunaler Kläranlagen aufbürden. Das empfiehlt Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen zur Klage Polens gegen die KARL. Kokotts Ausführungen zufolge begründeten die EU-Kommission sowie das EU-Parlament diese sogenannte „erweiterte Herstellerverantwortung“ nicht ausreichend. Insbesondere äußerten sie sich nicht „zur Berechnung der Anteile von Arzneimitteln und Kosmetika an der gewichteten toxischen Belastung auf der Grundlage des PNEC‑Werts (PNEC: predicted no effect concentration, Anm). Damit sind die Organe zumindest nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, vor dem Gerichtshof klar und eindeutig zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben. Dies setzt nämlich voraus, dass sie alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt haben“.

 

Auch habe Polen „begründete Zweifel an der Richtigkeit von PNEC‑Werten und an der Zuordnung bestimmter Stoffe zum Sektor der Kosmetika vorgetragen, die für die danach gewichtete toxische Belastung ausschlaggebend sind. Da diese Zweifel im Gesetzgebungsverfahren nicht erörtert wurden und die Organe darauf auch im gerichtlichen Verfahren nicht geantwortet haben, ist die diesbezügliche Beurteilung durch den Unionsgesetzgeber mit einem offensichtlichen Fehler behaftet“. Damit aber sind nach Ansicht Kokotts die Bestimmungen der KARL zur erweiterten Herstellerverantwortung „für nichtig zu erklären“ oder wenigstens im Rahmen der Klage zu prüfen, die Irland gegen die KARL eingebracht hat.

 

Für zutreffend hält Kokott ferner das Argument Polens, „dass auch andere Hersteller in die erweiterte Verantwortung einbezogen werden müssten. Aus der Perspektive der Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika wäre es in der Tat nicht das mildeste Mittel, wenn sie einen überhöhten Anteil der Kosten für die vierte Reinigungsstufe tragen müssten, obwohl andere Hersteller ebenfalls in nicht unerheblichem Maß zur Verunreinigung des Abwassers durch Mikroschadstoffe beitragen und somit auch einen Anteil an den Kosten tragen sollten“. Das aber heißt, die Kommission und das Parlament waren verpflichtet, ihre Gründe für die Belastung der Pharma- sowie der Kosmetikindustrie „klar und eindeutig darzulegen und den Zweifeln am Ausmaß ihrer Verantwortung entgegenzutreten“. Auch da sie dies nicht taten, „sollte der Gerichtshof die Regeln über die erweiterte Verantwortung der Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika für nichtig erklären“.

 

Wünsche abgewiesen

 

Dagegen bewege sich die Schätzung der Kommission und des Parlaments bezüglich der Kosten der vierten Reinigungsstufe im Rahmen des zulässigen Beurteilungsspielraums. Der Einwand Polens gegen die Schätzung sei daher zurückzuweisen. Keinen Erfolg hatte Polen auch mit dem Wunsch, die erweiterte Herstellerverantwortung für Generikaproduzenten aufzuheben. Laut Kokott „sind die fehlenden Anreize für Generikahersteller zwar unbefriedigend“. Doch das sei kein „offensichtlicher Fehler des Unionsgesetzgebers“.

 

Branche zufrieden

 

Zufrieden zeigte sich der Pharmaindustrieverband Pharmig. Generalsekretär Alexander Herzog konstatierte, es könne nicht sein, „dass lediglich zwei Branchen dafür aufzukommen haben, dass Schadstoffe aus dem Abwasser gefiltert werden, die aus vielerlei Quellen stammen. Das ist weder sachgerecht noch fair. Es ist daher nur folgerichtig, wenn die einseitige Herstellerverantwortung gekippt wird“. Kokotts Ansichten sind für den EuGH nicht bindend. Nach bisheriger Erfahrung folgt er den Feststellungen der Generalanwälte aber häufig. Wann er sein Urteil fällt, ist offen.