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Chemiereport_2016-3

Bild:iStockphoto.com/erhui1979 bart werden, und genau das birgt hohe Risiken in sich. Primäres Ziel des Grün- ders sollte daher sein, die Geschäftsidee und das damit verbundene Know-how im weitest möglichen Umfang zu schüt- zen. Schutzrechte wie etwa ein Patent, ein Geschmacksmuster oder Marken sind probate Mittel, um Dritten verbie- ten zu können, die Innovation zu nutzen. Mit Geschäftspartnern sollten jedenfalls Geheimhaltungsvereinbarungen unter- zeichnet werden. Nachdem bei Start-ups nicht selten das Geld bei der Gründung knapp ist, stellen sich Gründer oft die Frage, ob und wie viel bereits in der Gründungsphase in die Registrie- rung von Schutz- rechten investiert werden soll. In die- sem Zusammen- hang sollten sich Gründer im Klaren darüber sein, dass für die Erlangung der meisten Schutz- rechte das Neuheitserfordernis gilt und beispielsweise Patente dann nicht mehr erteilt werden können, wenn der Erfinder seine Erfindung der Öffentlichkeit bereits vor der Patentanmeldung offenbart hat. Eine bereits erfolgte Offenbarung kann auch nicht mehr rückgängig gemacht wer- den. Gemeinsame Zukunftsstrategie Besonders wichtig ist auch, die Innova- tion so gut wie möglich an die Start-up-Ge- sellschaft selbst und nicht etwa an die Gründer zu binden, um sicherzustellen, dass die Innovation ausschließlich von der Start-up-Gesellschaft genutzt werden kann. Investoren meiden Investitionen in Start-ups, bei denen die Rechtesituation nicht eindeutig geklärt ist: Eine unklare Rechtesituation ist ein Zusatzrisiko, das die Risikosituation einer Start-up-Inves- tition weiter erhöht und in vielen Fällen gänzlich unattraktiv macht. Auch bei den Gesprächen mit Investo- ren gilt es, einiges zu beachten, ist es doch in vielen Fällen notwendig, dass Gründer und Investoren auch nach Durchführung der ersten Finanzierungsrunde zusam- menarbeiten. Klauseln in den der Finan- zierung zugrunde liegenden Verträgen, die eine Vertragsseite übervorteilen, sind daher nicht zweckmäßig. Vielmehr sollte bereits im Vorfeld eine gemeinsame Zukunftsstrategie erarbeitet wer- den. Hierfür kann es im Besonderen bei industriegetrie- benen Investitio- nen sinnvoll sein, neben der finanziellen Beteiligung auch Synergien im Bereich Produktion, Verkauf und Marketing zu evaluieren und diese bestmöglich zu berücksichtigen bzw. umzusetzen. Ein Patentrezept für den optimalen Schutz von Innovation gibt es leider nicht. Es gilt vielmehr, jede Geschäftsidee ein- zeln zu prüfen und Geschäftsideen nicht zu offenbaren, solange die entsprechen- den Vorkehrungen zum Schutz derselben nicht getroffen sind. Eine umfangreiche und fundierte Beratung von Erfindern/ Gründern in einem sehr frühen Stadium ist unerlässlich. Beim Schutz von Erfin- dungen kann ein unüberlegter Schritt fatale Folgen haben. Eines sollte dabei im Besonderen bedacht werden: Ein feh- lendes oder schlecht formuliertes Schutz- recht kann im schlimmsten Fall über Mil- lionen entscheiden. AustrianLifeScienceschemiereport.at 2016.3 MÄRKTE & MANAGEMENT „Fehlendes Schutzrecht kann über Millionen entscheiden.“

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