Archive - Sep 13, 2017

Ohne Not kein Verbot

Die EU-Kommission oder die Mitgliedsstaaten dürfen das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Lebensmittel nicht unter Hinweis auf das Vorsorgeprinzip verbieten, urteilt das Europäische Gericht.

 

Das Vorsorgeprinzip erlaubt der EU-Kommission oder den EU-Mitgliedsstaaten nicht, durch Sofortmaßnahmen das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Lebensmittel zu verbieten. Auch ein Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen ist nicht zulässig. Das besagt ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, das am 13. September bekannt gegeben wurde.

 

Laut dem Gerichtshof sind solche Maßnahmen ausschließlich dann erlaubt, wenn „erwiesenermaßen davon auszugehen ist, dass ein genetisch verändertes Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Riskio für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt“. Das Vorsorgeprinzip alleine reiche indessen nicht aus: „Dieses Prinzip kann zwar das Ergreifen vorläufiger Risikomanagementmaßnahmen bei Lebensmitteln im Allgemeinen rechtfertigen, doch es erlaubt nicht, die Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel beiseite zu lassen oder zu ändern – insbesondere zu lockern –, da diese Lebensmittel vor ihrem Inverkehrbringen bereits einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung unterzogen wurden.“

 

So habe etwa die EU-Kommission 1998 das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Maissorte erlaubt. Sie stützte sich dabei auf eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“, der zufolge kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffende Sorte für den Menschen oder die Umwelt gefährlich ist. Allerdings verbot die italienische Regierung 15 Jahre später den Anbau des Maises und verwies dabei auf das Vorsorgeprinzip. Gegen Landwirte, die das Verbot verletzten, wurde ein Strafverfahren eingeleitet - zu Unrecht, wie nun das Europäische Gericht urteilte.