Archive - Mär 26, 2021

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Causa Lundbeck: Höchstgericht bestätigt Urteil

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat einen seit 2008 dauernden Rechtsstreit zwischen dem dänischen Pharmakonzern, mehreren Generikaherstellern und der EU-Kommission endgültig entschieden.

 

Die Kartellstrafen von insgesamt rund 150 Millionen Euro, die die EU-Kommission 2013 gegen den dänischen Pharmakonzern Lundbeck sowie mehrere andere Pharmaunternehmen verhängte, sind rechtskräftig. Das steht nach einem am 25. März veröffentlichten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union fest. Die Firmen hatten beim Gerichtshof beantragt, den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären sowie ein Urteil des Gerichts der EU, das diesen bestätigte, zu kassieren.

 

Wie der Gerichtshof mitteilte, schloss Lundbeck 2002 Vereinbarungen mit mehreren Generikaherstellern. Diese verpflichteten sich, keine Generika zu einem Antidepressivum von Lundbeck zu erzeugen und zu vermarkten, das den Wirkstoff Citalopram enthält. Im Gegenzug kaufte der dänische Konzern die bereits erzeugten Generikavorräte auf und leistete überdies hohe Zahlungen an deren Produzenten. Nach einem entsprechenden Hinweis der dänischen Wettbewerbsbehörde leitete die EU-Kommission 2008 eine Untersuchung ein. Sie kam zu dem Ergebnis, die Vereinbarungen widersprächen dem Wettbewerbsrecht der EU. Daher verhängte sie 2013 eine Strafe von 93,7 Millionen Euro gegen Lundbeck sowie von insgesamt 52,2 Millionen Euro gegen die Generikahersteller. Eine Berufung der Unternehmen gegen die Strafen wies das Gericht der EU 2016 ab. Diese wandten sich daraufhin an den Gerichtshof der Europäischen Union, der die Strafen nunmehr rechtskräftig bestätigte.

 

Laut dem Gerichtshof „hat das Gericht mit der Bestätigung der Beurteilung der Kommission, dass Lundbeck und die Generikahersteller zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen potenzielle Wettbewerber gewesen seien, keinen Fehler begangen“. Er bestätigt damit die Argumentation des Gerichts, ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs sei „für sich genommen keine unüberwindliche Schranke“ gegen einen Markteintritt von Generikaherstellern.

Richtig ist laut dem Gerichtshof auch die Auffassung des Gerichts, die Vereinbarungen zwischen Lundbeck und den anderen Pharmaunternehmen seien „bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen“ gewesen. Es sei klar, dass Lundbeck die Zahlungen an die potenziellen Konkurrenten nur geleistet habe, um sie vom „Leistungswettbewerb“ abzuhalten.

 

Unerheblicher Fehler

 

Ferner stellte der Gerichtshof fest: Zwar habe das Gericht einen Fehler begangen, „indem es Xellia Pharmaceuticals und Alpharma eine Sorgfaltspflicht auferlegt, die sich aus einer Rechtsprechung ergibt, die auf die Situation, in der sie sich befanden, nicht anwendbar ist“. Doch das sei letzten Endes unerheblich. Denn wegen der von der EU-Kommission 2008 eingeleiteten Untersuchung hatten die beiden Unternehmen „eine spezifische Pflicht zur Vorsicht“. Insbesondere waren sie verpflichtet, „dafür Sorge zu tragen, dass Informationen oder Dokumente, anhand deren ihre Tätigkeit nachverfolgt werden kann, in ihren Geschäftsbüchern oder Archiven ordnungsgemäß aufbewahrt werden“.