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Chemiereport_2016-4

AustrianLifeSciences chemiereport.at 2016.4 MÄRKTE & MANAGEMENT potenziell geeignet, fremde Schutz- rechte zu verletzen. Infrage kommt dabei zunächst das Design, das als Geschmacks- muster geschützt sein kann. Geschützt wird dabei der Gesamteindruck eines Erzeugnisses, also dessen Aussehen. Jeder Gegenstand, der den gleichen Gesamtein- druck erweckt wie ein geschütztes Mus- ter, greift in dieses Musterrecht ein. Sein Inhaber kann jede Verletzung gerichtlich verfolgen und die Unterlassung, die Ver- nichtung und auch Schadenersatz oder zumindest ein Lizenzentgelt fordern. Dar- über hinaus hat der verletzte Rechtsinha- ber Anspruch auf eine – mitunter teure – Urteilsveröffentlichung. Irrelevant ist dabei, ob das Muster in seine Einzelteile zerlegt ausgedruckt wird, denn auch kom- plexe Erzeugnisse, die aus Einzelteilen zusammengebaut sind, können Muster- schutz genießen. Daneben ist es auch möglich, dass der ausgedruckte Gegenstand Patentschutz genießt. In diesem Fall ist schon seine Herstellung, aber auch der Besitz oder die Verwendung – wenn sie nicht nur rein privaten Zwecken dient – eine Rechtsver- letzung, die sogar gerichtlich strafbar sein kann, wenn sie vorsätzlich erfolgt. Anders als in Deutschland gibt es in Österreich auch kein allgemeines Forschungs- oder Versuchsprivileg. Ausnahmsweise zuläs- sig könnte lediglich die Herstellung von Ersatzteilen gelten, wenn eine Reparatur vorliegt, die im Gegensatz zur Neuherstel- lung zulässig ist. Schließlich kann der ausgedruckte Gegenstand auch Marken tragen oder selbst als (dreidimensionale) Marke geschützt sein. Wenn die Marke für jenes Produkt, auf das sie im Rahmen des 3D-Druckes angebracht (oder gleich mit ausgedruckt) wird, registriert ist oder gar berühmt ist, liegt eine Markenverletzung vor. Auch hier droht dem Verwender des Druckers nicht nur zivilrechtliches Unge- mach, sondern mitunter sogar strafrecht- liche Verfolgung durch den Markeninha- ber. Trügerische Sicherheit Wer nun meint, durch eine penible Recherche in den einschlägigen Registern abgesichert zu sein, wähnt sich in trüge- rischer Sicherheit, denn auch nichtregis- trierte Rechte können verletzt werden. So gibt es zunächst das nichtregistrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das drei Jahre lang jedes neue und eigenartige Erzeugnis vor Nachahmung schützt. Ältere Designs können wiederum so bekannt sein, dass sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gelten und so durch das Wettbewerbsrecht (Lauter- keitsrecht) geschützt werden. Und schließlich kommt auch das Urhe- berrecht ins Spiel, das dann greift, wenn der ausgedruckte Gegenstand oder seine Vorlage eine gewisse Werkhöhe, also eine gewisse Individualität aufweist. In die- sem Fall ist nur der Urheber berechtigt, das Werk zu vervielfältigen oder dieses Recht an einen anderen, den sogenannten Werknutzungsberechtigten weiterzuge- ben, was regelmäßig natürlich nur gegen Bezahlung erfolgt. Für jedes dieser Schutzrechte gelten andere Voraussetzungen und jedes hat einen anderen Schutzbereich. Ein sorg- fältig zusammengestelltes IP-Portfolio ist daher durchaus geeignet, die eigene Pro- duktion abzusichern, und übermäßige Produktfälschung durch 3D-Druck zu ver- hindern. Minenfeld 3D-Druck Umgekehrt muss sich auch der private oder gewerbliche Verwender von 3D-Dru- ckern in diesem Bündel von Schutzrech- ten erst einmal zurechtfinden. Ein allzu sorgloser Umgang mit dem Drucker kann nämlich leicht unerwünschte Nebenwir- kungen nach sich ziehen. Dabei ist nicht nur das Druckergebnis zu beachten, sondern auch die Druck- vorlage. Nicht jeder, der ein Modell drei- dimensional ausdruckt, wird auch den Druckplan selbst geschaffen haben. Über- nimmt er einen fremden Druckplan, etwa aus dem Internet, ohne die entsprechen- den Rechte daran zu besitzen, so kann er durch das Ausdrucken eine Verviel- fältigung im Sinne des Urheberrechts- gesetzes vornehmen, die dem Urheber vorbehalten ist. Nur dem Urheber ist es gestattet, einen 3D-Druckplan für ein von ihm geschaffenes Modell zu erstellen und auf dieser Basis einen 3D-Druck auszu- führen. Auch patentrechtlich ist die Zur- verfügungstellung eines 3D-Druckplanes heikel. Sie kann bereits als Anstiftung zur Patentverletzung qualifiziert werden. Generell ist darauf zu achten, woher 3D-Druckpläne stammen, denn das öffentliche Anbieten und Inverkehrbrin- gen von 3D-Druckplänen und 3D-Model- len ist nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Dies gilt auch für 3-D-Drucke- reien, die auf ihren Druckern Aufträge abwickeln. Ein Copyshop-Privileg gibt es nämlich nicht. „Der Schritt vom Drucker zum (Raub-)Kopierer ist klein.“ AMI Codes-II - Mess- und Regelsystem zur kontinuierlichen Bestimmung von Desinfektionsmitteln „ Verschiedene Desinfektions- mittel programmierbar (z.B. Chlordioxid, freies Chlor, Ozon, Monochloramin). „ Keine Kalibration notwendig, da Messung nach DIN EN ISO 7393-2. „ Messung erfolgt im Durchfluss – daher geringe Verschmutzung. „ Überwachung des Probenflusses und der Reagenzienvorräte. „ Optionale pH-Messung mit Temperaturkompensation. Weitere Informationen finden Sie unter: www.swan.ch ANALYTICAL INSTRUMENTS SWAN Analytische Instrumente GmbH Schoellergasse 5 · A-2630 Ternitz www.swan.ch · office@swan.at Telefon +43 (0)2630 32111-151 AMI Codes-II - Mess- und Regelsystem zur kontinuierlichen Bestimmung von Desinfektionsmitteln „ Verschiedene Desinfektions- mittel programmierbar (z.B. Chlordioxid, freies Chlor, Ozon, Monochloramin). „ Keine Kalibration notwendig, da Messung nach DIN EN ISO 7393-2. „ Messung erfolgt im Durchfluss – daher geringe Verschmutzung. „ Überwachung des Probenflusses und der Reagenzienvorräte. „ Optionale pH-Messung mit Temperaturkompensation. Weitere Informationen finden Sie unter: www.swan.ch ANALYTICAL INSTRUMENTS SWAN Analytische Instrumente GmbH Schoellergasse 5 · A-2630 Ternitz www.swan.ch · office@swan.at Telefon +43 (0)2630 32111-151 Telefon +43 (0)263032111-151 Telefon +43 (0)263032111-151

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