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Chemiereport_2016-4

36 AustrianLifeSciences chemiereport.at 2016.5 MÄRKTE & MANAGEMENT www.geistwert.at Bilder: iStockphoto.com/erhui1979, Geistwert D ie EU hat nach mehr als vierjähri- ger Diskussion eine Datenschutz– Grundverordnung („DSGVO“) erlas- sen, die den Datenschutz-Rechtsrahmen in der EU endgültig voll harmonisieren soll. Die Verordnung wird in der gesamten EU ab 25. Mai 2018 gelten. Die DSGVO wird es aber nicht schaffen, in allen EU-Mitglieds- staaten tatsächlich ein einheitliches Da- tenschutzrecht zu etablieren. Sie ist näm- lich – aufgrund politischen Drucks bei der Entstehung – eine sogenannte „hinkende Verordnung“. Die Mitgliedsstaaten dürfen somit Teile der Verordnung in ihr natio- nales Recht aufnehmen, um die Kohärenz zu wahren und um die Rechtsvor- schriften verständ- lich zu machen. Zu befürchten steht, dass die Aufnahme der Verordnung in nationale Gesetze dazu führt, dass die Regelungen nicht einheitlich bleiben. Weiters sieht die DS- GVO zahlreiche Bereiche vor, wo die Mit- gliedsstaaten eigene Regelungen erlassen dürfen. Die DSGVO wird in vielen Berei- chen das österreichische Datenschutzrecht umkrempeln. Eine – zumindest (unterneh- mens-)politisch – wesentliche Änderung ist, dass in Unternehmen unter Umständen verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen sein wird. „Freiwillige Daten- schutzbeauftragte“ existieren zwar in der österreichischen Praxis, datenschutzrecht- lich gesehen sind sie aber inexistent. Nach der DSGVO ist verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn (i) die Kerntätigkeit des Unterneh- mens in der Durchführung von Verarbei- tungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/ oder ihrer Zwecke eine umfangrei- che regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Per- sonen erforderlich machen oder (ii) die Kerntätigkeit in der umfangreichen Ver- arbeitung „sensibler Daten“ oder „straf- rechtlicher Daten“ besteht. Laut Erwä- gungsgrund 97 der DSGVO bezieht sich der Begriff „Kerntätigkeit“ auf die „Haupttätig- keit des Unternehmens“ und nicht auf Rechtzeitig vorbereiten Der verpflichtende Datenschutzbeauftragte kommt! Ab 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung der EU. Sie bringt gerade auch für Unternehmen im Gesundheitsbereich wesentliche Änderungen. Ein Beitrag von Max Mosing „Die Mitgliedsstaaten dürfen Teile der DSGVO nach ihren eigenen Vorstellungen umsetzen.“ Der Autor Rechtsanwalt Dr. Max W. Mosing, LL.M., LL.M., ist Partner der auf IP, IT und Pharma spezialisierten Geistwert Rechtsanwälte Lawyers Avvocati. +43 1 585 03 03 - 30 max.mosing@geistwert.at +4315850303 - 30

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